Geschlechtliche Nötigung?

Bearbeiter: Sabine KriwanekRechtsnews 3655227.3.2025

StGB: § 202

Die wiederholtenSchläge auf die Geschlechtsorgane“ des Opfers können zwar geschlechtliche Handlungen iSd § 202 Abs 1 StGB (geschlechtliche Nötigung) darstellen. Ausschlaggebend dafür ist ein – objektiv gegebenerSexualbezug, der insb dann anzunehmen ist, wenn sich diese Taten gezielt gegen die sexuelle und nicht etwa (nur) gegen die körperliche Integrität des Opfers richteten. Auf eine (wie hier: leichte) Bekleidung des Opfers kommt es dabei nicht an.

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