StGB: § 202
Die wiederholten „Schläge auf die Geschlechtsorgane“ des Opfers können zwar geschlechtliche Handlungen iSd § 202 Abs 1 StGB (geschlechtliche Nötigung) darstellen. Ausschlaggebend dafür ist ein – objektiv gegebener – Sexualbezug, der insb dann anzunehmen ist, wenn sich diese Taten gezielt gegen die sexuelle und nicht etwa (nur) gegen die körperliche Integrität des Opfers richteten. Auf eine (wie hier: leichte) Bekleidung des Opfers kommt es dabei nicht an.

