StPO: § 260, § 270, § 477
Im Gegensatz zu früherem Recht verlangt das Gesetz dem gekürzten Urteil im Fall einer Verurteilung nicht nur die Abfassung eines Urteilstenors ab. Vielmehr muss ein solches Urteil zusätzlich jene Tatsachenfeststellungen enthalten, die für die rechtliche Beurteilung erforderlich sind (§ 260 Abs 1 Z 1 iVm § 270 Abs 4 Z 2 StPO).

