EI: § 381
Im vorliegenden Fall hat das Elektrizitätsunternehmen (Bekl und Gegnerin der gefährdeten Partei) den Stromlieferungsvertrag gekündigt. Zur Sicherung des Feststellungsbegehrens, die Kündigung sei unwirksam, beantragte der Kunde (Kl und gefährdeten Partei) – gegründet auf § 381 Z 2 EO –, dem Elektrizitätsunternehmen zu verbieten, die Lieferung des Stroms für ihn ab 1. 4. 2024 einzustellen.