EO § 292e
Erklärte der beklagte Drittschuldner gegenüber dem betreibenden Gläubiger, dass der Verpflichtete nicht als handelsrechtlicher Geschäftsführer, sondern bloß als Hilfskraft tätig sei und seine Leistungen auch auf Grundlage seiner familiären Verbindungen zur Geschäftsführerin erbringe, übte der Verpflichtete aber in Wahrheit faktisch die Funktion eines Geschäftsführers mit einer Wochenarbeitszeit von jedenfalls mehr als 40 Stunden aus, ist den Vorinstanzen nicht entgegenzutreten, wenn sie im Hinblick auf § 292e EO von einem angemessenen Nettoeinkommen des Verpflichteten von € 2.000,- ausgingen (woraus hier ein pfändbarer Betrag von monatlich € 363,- resultierte).

