StGB § 20
StPO § 295
1. Während in § 20 Abs 1 StGB „als Grundtyp der gegenstandsbezogene Verfall umschrieben“ wird, der sich zufolge Abs 2 leg cit „auch auf Nutzungen und Ersatzwerte […] erstreckt“, soll Abs 3 leg cit „den sogenannten Wertersatzverfall ermöglichen und insb der Lückenschließung für jene Fälle dienen, in denen der Verfall nach § 20 Abs 1 und Abs 2 StGB nicht durchführbar ist, wie beispielsweise in jenen für die Praxis zentrale Bedeutung aufweisenden Fällen, in denen der Vermögenswert nicht aufgefunden wurde“ (ErläutRV 918 BlgNR 24. GP 7 f).

