StGB: § 5, § 21, §§ 32 ff, § 107
StPO § 281
1. Das Gesetz (§ 107 StGB – gefährliche Drohung) verlangt die qualifizierte Vorsatzform der Absichtlichkeit (§ 5 Abs 2 StGB) nur in Bezug auf die Intention, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen (§ 107 Abs 1 StGB), nicht jedoch hinsichtlich der übrigen in § 107 StGB umschriebenen Tatbestandsmerkmale.

