BGBl II 2020/135, ausgegeben am 7. 4. 2020
Normtitel:
Verordnung des BMF zur Festlegung des Haftungsrahmens zur Bewältigung der Krisensituation aufgrund von COVID-19 für das Garantiegesetz 1977 (Garantiegesetz 1977 COVID-19-HaftungsrahmenV)
Der BMF darf zwecks Erhaltung der Geschäftstätigkeit und Überbrückung eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland iZm der COVID-19-Krisensituation Verpflichtungen gem § 1 Abs 1 iVm § 1 Abs 2a Garantiegesetz 1977 bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von zwei Milliarden Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten übernehmen.
Verpflichtungen gem § 1 dürfen nur im Zeitraum von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung (8. 4. 2020) übernommen werden.
BGBl II 2020/135, ausgegeben am 7. 4. 2020
Normtitel:
Verordnung des BMF zur Festlegung des Haftungsrahmens zur Bewältigung der Krisensituation aufgrund von COVID-19 für das Garantiegesetz 1977 (Garantiegesetz 1977 COVID-19-HaftungsrahmenV)