Garantiegesetz 1977 COVID-19-HaftungsrahmenV – BGBl

Bearbeiter: Sabine KriwanekRechtsnews 288728.4.2020

Der BMF darf zwecks Erhaltung der Geschäftstätigkeit und Überbrückung eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland iZm der COVID-19-Krisensituation Verpflichtungen gem § 1 Abs 1 iVm § 1 Abs 2a Garantiegesetz 1977 bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von zwei Milliarden Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten übernehmen.

Verpflichtungen gem § 1 dürfen nur im Zeitraum von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung (8. 4. 2020) übernommen werden.

BGBl II 2020/135, ausgegeben am 7. 4. 2020

Normtitel:

Verordnung des BMF zur Festlegung des Haftungsrahmens zur Bewältigung der Krisensituation aufgrund von COVID-19 für das Garantiegesetz 1977 (Garantiegesetz 1977 COVID-19-HaftungsrahmenV)