CMR: Art 32
Gemäß Art 32 Abs 1 CMR verjähren Ansprüche aus einer der CMR unterliegenden Beförderung – soweit hier von Interesse – in einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt bei (behaupteter) Beschädigung gem Art 32 Abs 1 lit a CMR mit dem Tag der Ablieferung des Gutes. Gemäß Art 32 Abs 2 CMR wird die Verjährung durch eine schriftliche Reklamation bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Frachtführer die Reklamation schriftlich zurückweist und die beigelegten Belege zurücksendet.

