StGB: § 107b
Gewaltausübung iSd § 107b Abs 2 StGB umfasst einerseits körperliche Misshandlungen einer anderen Person (erster Fall), andererseits vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben oder gegen die Freiheit mit Ausnahme der strafbaren Handlungen nach §§ 107a, 108 und 110 StGB (zweiter Fall).

