RL 2000/26/EG idF RL 2005/14/EG : Art 1, Art 4
Die Mitgliedstaaten haben sicherzustellen, dass jedes Kfz-Haftpflichtversicherungsunternehmen in allen anderen Mitgliedstaaten als dem, in dem das Fahrzeug seine behördliche Zulassung erhalten hat, einen Schadenregulierungsbeauftragten benennt. Dessen Aufgabe besteht in der Bearbeitung und Regulierung von Schadenersatzansprüchen von Personen, die außerhalb ihres Wohnsitzmitgliedstaats bei Kraftfahrzeug-Verkehrsunfällen geschädigt wurden. Die Mitgliedstaaten sind aber nicht verpflichtet vorzusehen, dass der Schadenregulierungsbeauftragte selbst anstelle des Versicherungsunternehmens verklagt werden kann, das er vertritt.

