RL (EU) 2015/2302 : Art 12, Art 17
Nach Art 17 Abs 1 RL (EU) 2015/2302 (Pauschalreise-RL) haben Reiseveranstalter „Sicherheit für die Erstattung aller von Reisenden oder in deren Namen geleisteten Zahlungen“ zu leisten, „sofern die betreffenden Leistungen infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht erbracht werden“.