AEUV: Art 191
RL 92/43/EWG idF RL 2013/17/EU : Art 11, Art 12, Art 14, Art 17
Art 14 RL 92/43/EWG [zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen; HabitatRL = FFH-RL = Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie] idF RL 2013/17/EU steht Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, nach denen der Wolf als Art bezeichnet wird, deren Exemplare in einem Teil des Staatsgebiets dieses Mitgliedstaats gejagt werden dürfen, in dem er nicht unter den strengen Schutz gem Art 12 Abs 1 dieser RL fällt, obwohl der Erhaltungszustand dieser Art in diesem Mitgliedstaat als „ungünstig – unzureichend“ eingestuft wird. Hierbei sind der alle sechs Jahre erstellte Bericht nach Art 17 HabitatRL, alle neuesten wissenschaftlichen Daten einschließlich derjenigen aus der Überwachung gem Art 11 HabitatRL sowie das Vorsorgeprinzip des Art 191 Abs 2 AEUV zu berücksichtigen.