RL 91/477/EWG : Art 1, Art 3
Die RL 91/477/EWG idF der RL 2008/51/EG steht einer nationalen Regelung nicht entgegen (hier: in der Slowakei), nach der ein Europäischer Feuerwaffenpass nur Besitzern von Waffen zur Ausübung der Jagd oder des Schießsports ausgestellt werden kann. Die Mitgliedstaaten müssen nach der RL 91/477/EWG nämlich nur Jägern und Sportschützen einen Europäischen Feuerwaffenpass ausstellen und dürfen grds strengere Vorschriften erlassen als in der RL 91/477/EWG vorgesehen. Die Mitgliedstaaten sind daher nicht verpflichtet, auch anderen Waffenbesitzern als Jägern und Sportschützen einen Europäischen Feuerwaffenpass auszustellen.

