ABGB: § 1295, § 1299
Die Information der Erben vor Umwandlung ihrer bedingten in unbedingte Erbantrittserklärungen darüber, dass sie nunmehr mit ihrem persönlichen Vermögen unbegrenzt für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten haften, ist essentiell für die Entscheidung jedes Erben, ob er die Erbschaft unbedingt antritt oder nicht - sogar in jenen Fällen, in denen er nicht unbedingt mit weiteren Passiva rechnet. Dieser entscheidende Hinweis auf die Rechtswirkungen der Erklärung fehlt bei der Aussage des öffentlichen Notars, man könne eine unbedingte Erbantrittserklärung abgeben, wenn man ganz sicher sei, dass keine weiteren Schulden über die bisher im Verfahren erfassten Passiva hinaus vorhanden seien.

