StPO: § 73, § 154, § 159, § 243
Die Entschlagungserklärung ist an keine Förmlichkeiten gebunden und kann grundsätzlich auch außerhalb der Hauptverhandlung sowie durch einen Vertreter wirksam abgegeben werden. Ob sie ausreichend und unbedenklich ist, entscheidet das Gericht.
Denn ungeachtet der Aufzählung in § 73 StPO (Vertreter) steht es auch Zeugen zu, sich im Strafverfahren zur Ausübung prozessualer Rechte - wie hier der Abgabe einer Erklärung nach § 159 Abs 2 StPO, aber auch beispielsweise der Einbringung einer Beschwerde nach § 243 Abs 1 StPO - eines Vertreters (in Form eines Rechtsanwalts oder einer sonstigen geeigneten Person) zu bedienen. Dass die Pflicht des Zeugen zur Aussage (§ 154 Abs 2 StPO) hingegen höchstpersönlicher Natur und unvertretbar ist, steht dazu nicht in Widerspruch.

