StVO: § 2, § 76
Vom Fahrzeugbegriff des § 2 Abs 1 Z 19 StVO ausgenommen – und damit keine Fahrzeuge iSd StVO – sind nach dieser Legaldefinition ua „Rollstühle, Kinderwagen, Schubkarren und ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge“.
Dem Fahrzeugbegriff liegt nach der Rsp der Gedanke zugrunde, dass damit Personen und Sachen auch über weitere Wegstrecken befördert werden können (vgl auch ErläutRV 559 BlgNR 26. GP 1).

