EMRK Art 6 Abs 2
StPO § 191
Art 6 Abs 2 EMRK (Gebot der Unschuldsvermutung) soll als Teilaspekt des Anspruchs auf ein faires Verfahren insb auch sicherstellen, dass Richter in Ausübung ihres Amtes nicht mit der vorgefassten Meinung in ein Verfahren gehen, der Angeklagte habe die Tat begangen. Diese Gefahr ist aber dann nicht (mehr) gegeben, wenn das Gericht - wie hier - seine Entscheidung (Einstellung eines wegen des Vergehens der Körperverletzung geführten Strafverfahrens wegen Geringfügigkeit) nach Durchführung der Hauptverhandlung unter Berücksichtigung der Verantwortung des Angeklagten trifft und dabei zwar von einer diesen nicht gänzlich entlastenden Sachverhaltsvariante ausgeht, ohne ihm jedoch die in Rede stehende Tat strafrechtlich zuzurechnen.

