Erste Rechtsprechung.
UmgrStG: Art III §§ 12 ff
Wird das Einzelunternehmen des Alleingesellschafters einer (neu gegründeten) GmbH gem Art III UmgrStG in die GmbH eingebracht, kann – ohne weitere Anhaltspunkte – nicht allein schon deshalb eine verdeckte Sacheinlage vermutet werden, weil in der Einbringungsbilanz des Einzelunternehmens eine Entnahme gem § 16 Abs 5 Z 1 UmgrStG ausgewiesen ist. Entnahmen iSd § 16 Abs 5 Z 1 UmgrStG mindern zivilrechtlich nämlich (jedenfalls auf den ersten Blick) bloß das Einbringungsvermögen und nicht das Vermögen der übernehmenden Körperschaft. Ob zwischen der Bargründung der GmbH und der dazu zeitnahen Sacheinbringung ein bestehender Umgehungszusammenhang indiziert ist, bedarf deshalb eines weiteren Anhaltspunkts. Dieser kann darin liegen, dass die Entnahme fremdfinanziert wurde und die Erfüllung dieser Verbindlichkeit nach der Einbringung dann die übernehmende Körperschaft belastet, weil mit dem Einzelunternehmen nicht auch liquide Mittel in ausreichender Höhe eingebracht wurden. Übersteigen jedoch die in der Einbringungsbilanz ausgewiesenen liquiden Mittel des Einzelunternehmens die Barentnahme und sind Bankverbindlichkeiten darin nicht bilanziert, rechtfertigt allein der Umstand, dass eine Fremdfinanzierung nicht ausgeschlossen werden kann, nicht die Abweisung eines schlüssigen Eintragungsbegehrens.

