EMRK Art 8
Nach der deutschen Rechtslage (§ 1600 Abs 2 BGB) ist dem biologischen Vater die Anfechtung der rechtlich feststehenden Vaterschaft eines anderen Mannes verwehrt, wenn zwischen diesem und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Diese Regelung stellt keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht des biologischen Vaters auf Achtung seines Privatlebens dar.

