EGMR: Vaterschaftsanfechtung durch den biologischen Vater

Rechtsnews 1276126.3.2012

EMRK Art 8

Nach der deutschen Rechtslage (§ 1600 Abs 2 BGB) ist dem biologischen Vater die Anfechtung der rechtlich feststehenden Vaterschaft eines anderen Mannes verwehrt, wenn zwischen diesem und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Diese Regelung stellt keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht des biologischen Vaters auf Achtung seines Privatlebens dar.

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