WEG § 30
Eine vom Gesetz abweichende Aufteilung der Erhaltungspflichten im Wohnungseigentumsvertrag kann dem in § 30 Abs 1 Z 1 WEG vorgesehenen Minderheitenrecht auf Durchsetzung dringlicher Erhaltungsmaßnahmen an allgemeinen Teilen des Hauses nicht entgegengehalten werden. Eine solche Maßnahme kann auch dann gegenüber den anderen Wohnungseigentümern im Außerstreitverfahren durchgesetzt werden, wenn die Erhaltungspflicht für die betroffenen Allgemeinteile (hier: Bereiche der Fassade) im Wohnungseigentumsvertrag von der Eigentümergemeinschaft auf die einzelnen Wohnungseigentümer verlagert worden ist.

