KartG 2005: § 1, § 29, § 30
StGB: § 168b
1. Auch wenn die Voraussetzungen für eine Direktvergabe vorliegen und kein (vergaberechtlicher) Bieterwettbewerb stattfindet, darf das Angebot eines einzelnen Anbieters nicht auf einer nach § 1 KartG 2005 verpönten Vereinbarung (oder abgestimmten Verhaltensweise) beruhen (hier: Preisabsprachen und darauf beruhende Scheinangebote). Ein öffentlicher Auftraggeber kann auch bei einer zulässigen Direktvergabe nur auf den in seinem Interesse gelegenen (vergaberechtlichen) Bieterwettbewerb verzichten, nicht aber auf den im allgemeinen volkswirtschaftlichen Interesse an funktionierenden Marktstrukturen gelegenen Wettbewerb iSd § 1 KartG 2005.