DSG 2000 idF vor BGBl I 2017/120 : § 52
Nach § 52 Abs 4 DSG 2000 idF vor BGBl I 2017/120 kann die Strafe des Verfalls von Datenträgern und Programmen sowie Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten ausgesprochen werden (§§ 10, 17 und 18 VStG), wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs 1 oder 2 DSG 2000 aF in Zusammenhang stehen (nunmehr im Wesentlichen gleichlautend § 62 Abs 4 DSG).

