Sowohl aus dem Wortlaut des § 2 Abs 1 COVID-19-VwBG als auch den Erläuterungen ergibt sich zweifellos, dass sich die Entscheidungsfristen für Behörden und Verwaltungsgerichte (soweit § 2 COVID-19-VwBG gem dessen § 6 Abs 1 auf deren Verfahren anzuwenden ist) sowohl um jene Zeit verlängern, die gem § 2 Abs 1 Z 2 COVID-19-VwBG in die Entscheidungsfrist nicht eingerechnet werden soll (22. 3. 2020 bis inkl 30. 4. 2020), als auch um sechs Wochen (bzw um die kürzere Entscheidungsfrist, wenn diese weniger als sechs Wochen beträgt). Diese Regelung dient als Ausgleich dafür, dass die Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus zu deutlichen Einschränkungen auch im Dienstbetrieb von Behörden und Gerichten geführt haben und die Corona-Krise eine rasche und einfache Erledigung der Sache durch die Behörde erschwert.
Auch wenn das ursprüngliche Ende der Entscheidungsfrist - wie hier - nach dem 30. 4. 2020 lag (hier: 20. 5. 2020), ist die gesamte Zeit von 40 Tagen vom 22. 3. 2020 bis zum Ablauf des 30. 4. 2020 in die Entscheidungsfrist nicht einzurechnen und die Frist zusätzlich um sechs Wochen zu verlängern.
VwGH 23. 9. 2020, Fr 2020/14/0035
Entscheidung
Dies bedeutet für den vorliegenden Fall:
- Die Entscheidungsfrist für das BVwG wäre grundsätzlich nach § 34 Abs 1 VwGVG am 20. 5. 2020 abgelaufen.
- Da die (gesamte) Zeit von 22. 3. 2020 bis (einschließlich) 30. 4. 2020 in die Entscheidungsfrist nicht einzurechnen war (§ 2 Abs 1 Z 2 COVID-19-VwBG), verlängerte sich diese zunächst um diese 40 Tage (sohin bis zum 29. 6. 2020, einem Montag)
- und sodann um weitere sechs Wochen (§ 2 Abs 1 letzter Satz COVID-19-VwBG; die Entscheidungsfrist hat hier nicht weniger als sechs Wochen betragen).
- Der letzte Tag für eine Entscheidung des BVwG war daher Montag, der 10. 8. 2020.
Im Zeitpunkt der Einbringung des Fristsetzungsantrags am 15. 7. 2020 war die Entscheidungsfrist für das BVwG daher noch nicht abgelaufen und der Fristsetzungsantrag wurde vom VwGH zurückgewiesen.