COVID-19: Prüfungsantrag des OGH betr Bestimmungen des EpidemieG

Bearbeiter: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRechtsnews 300292.12.2020

B-VG: Art 18, Art 94

EpiG: § 7

Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer anzeigepflichtigen Krankheit, die in einer Verordnung nach § 7 Abs 1 Epidemiegesetz angeführt ist, können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen gem § 7 Abs 1a Satz 1 EpiG angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Die angehaltene Person kann gem § 7 Abs 1a Satz 2 EpiG bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Anhaltungsort liegt, die Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung nach Maßgabe des 2. Abschnitts des Tuberkulosegesetzes beantragen.

Der OGH hegt Bedenken gegen die Vereinbarkeit des § 7 Abs 1a Satz 2 EpiG mit dem Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung nach Art 94 B-VG sowie in Bezug auf Art 18 B-VG (Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip durch derart undeutliche Elemente einer Norm, die nicht durch einfache Auslegung bereinigt werden können).

OGH 2. 11. 2020, 7 Ob 139/20x

Hinweis:

Die Prüfungsanträge des OGH an den VfGH beziehen sich auf § 7 Abs 1a Satz 2 EpiG, in eventu gegen § 7 Abs 1a Satz 2 bis 4 EpiG wegen des untrennbaren Regelungszusammenhangs der Sätze 3 und 4 mit Satz 2 bei Wegfall der gesetzlichen Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nach Satz 2.

Weiters berücksichtigt der OGH bei seinen Anträgen sowohl die Fassungen BGBl I 2016/63 (derzeit geltende Fassung in Bezug auf Satz 2 und 4) sowie BGBl I 2020/104 (derzeit – und bis Ende 2021 – geltende Fassung von Satz 3).

Stichworte