COVID-19-GesG: § 3a
UGB: § 222, §§ 277 ff, § 283
Der Geschäftsführer muss in allen Fällen nachweislich alles unternommen haben, um die rechtzeitige Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten zu gewährleisten. Der Zweck der Offenlegung von Jahresabschlüssen besteht darin, Dritte zu informieren, die die buchhalterische und finanzielle Situation der Gesellschaft nicht ausreichend kennen oder kennen können. Dieser Zweck könnte jedoch leicht vereitelt werden, ließe man der Gesellschaft und ihren Organen die Möglichkeit offen, sich unter Berufung auf innere Umstände den Offenlegungspflichten zu entziehen, weshalb der Zweck der Offenlegungspflichten eine strenge Vorgehensweise durch die Firmenbuchgerichte rechtfertigt. Dies gilt auch in Fällen, in denen die Erstellung eines (endgültigen) Jahresabschlusses dadurch erschwert wird, dass sich die Gesellschaft in einem Konzernverbund mit anderen Gesellschaften befindet und sich aus dieser Verzahnung Schwierigkeiten ergeben (hier: iZm einem Bilanzskandal und Insolvenzanträge gegen eine andere Konzerngesellschaft).

