BGBl I 2021/23, ausgegeben am 20. 1. 2021
Normtitel:
Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden
Inkrafttreten: 21. 1. 2021
Mit der vorliegenden Novelle werden ua im Epidemiegesetz 1950 (EpiG) Regelungen betr SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung und betr Screeningprogramme getroffen, die nun auch zum Zweck der Erlangung eines Testergebnisses durchgeführt werden dürfen, um die Voraussetzungen und Auflagen nach den jeweiligen Verordnungen iZm der COVID-19-Pandemie zu erfüllen; des betrifft sowohl Testungen für den Zutritt durch Besucher und Kunden, als auch Testungen für Mitarbeiter.
Im COVID-19-Maßnahmengesetzes (COVID-19-MG) werden va die Grundlagen für das heiß diskutierte „Eintrittstesten“ geschaffen:
Dazu wird in § 1 Abs 5 Z 5 COVID-19-MG zunächst ausdrücklich klargestellt, dass ein “Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr“ eine Auflage nach dem COVID-19-MG darstellen kann. Ein solcher Nachweis kann in einem negativen Testergebnis auf SARS-CoV-2, einer Bestätigung über eine aktuell abgelaufene Infektion in den letzten drei Monaten oder in einem positiven Antikörpertest bestehen. Das negative Testergebnisse kann sowohl aus Screeningprogrammen stammen, als auch aus privat veranlassten Tests, Betriebstestungen etc und kann auch im Zuge von Testungen unmittelbar vor dem Betreten des betreffenden Ortes erlangt werden können. Dabei hat der Inhaber, Betreiber bzw Verantwortliche befugtes Gesundheitspersonal heranzuziehen und den Stand der Wissenschaft einzuhalten.
Mit den neuen § 1 Abs 5a bis 5c COVID-19-MG werden sodann neue Verordnungsgrundlagen geschaffen.
Die Erläuterungen halten dazu fest, dass Betriebsstätten des Handels jedenfalls nicht erfasst sind (nur kurzzeitiger Aufenthalt mit nur kurzzeitiger Interaktion) sowie der Bereich der Gerichtsbarkeit oder Organe der Gesetzgebung (um die vorgeschriebene Öffentlichkeit zu gewährleisten).
Nach den Erläuterungen kann diese Bestimmung insbesondere Anwendung finden für Bildungseinrichtungen, körpernahe Dienstleistungen, Gastronomie, Handel, Sportstätten oder Kultureinrichtungen.
Im neuen § 12 Abs 3a COVID-19-MG wird klargestellt, dass die Durchführung von SARS-CoV-2-Tests als arbeitsmedizinische Untersuchung gem § 82 Z 5 ASchG gilt und so wie die Durchführung von COVID-19-Schutzimpfungen zur Pandemiebekämpfung durch Arbeitsmediziner – auch ohne Zusammenhang mit der Tätigkeit der Arbeitnehmer – in die Präventionszeit (§ 82a ASchG) eingerechnet werden kann.
BGBl I 2021/23, ausgegeben am 20. 1. 2021
Normtitel:
Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden
Inkrafttreten: 21. 1. 2021