Bundesdenkmalamt: Kein Rechtsschutzbedürfnis nach Abriss des denkmalgeschützten Gebäudes

Bearbeiter: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRechtsnews 3695321.7.2025

B-VG: Art 133

DMSG: § 5, § 31

Im vorliegenden Fall ist nicht zweifelhaft, dass das Bauwerk (Gasthof und Hotel „Weißes Rössl“ in Gries am Brenner) seit Jahren unter Denkmalschutz stand, als dem Mitbeteiligten als Eigentümer nach einem Brand mit Erkenntnis des LVwG Tirol gem § 47 Abs 2 TBO 2022 der Totalabbruch des beschädigten Gebäudes aufgetragen wurde. Die Tatsache, dass ein Gebäude unter Denkmalschutz steht, steht der Erlassung eines baubehördlichen Abbruchauftrags nicht entgegen. Der in den §§ 4 und 5 DMSG enthaltene Gesetzesbefehl, die Zerstörung oder Veränderung von Denkmalen zu unterlassen, richtet ausschließlich gegen den Eigentümer oder Besitzer eines solchen Denkmals.

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