BO für Wien: Verpflichtung zur Instandhaltung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRechtsnews 3464319.10.2023

BO für Wien: § 129

Die Verpflichtung zur Instandhaltung nach § 129 Abs 2 BO für Wien bedarf zu ihrer Konkretisierung nicht erst eines baupolizeilichen Auftrags; nicht die Nichterfüllung eines baupolizeilichen Auftrages, sondern die Verletzung der Instandhaltungspflicht an sich ist bereits strafbar. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Erfüllungsfrist eines Auftrags zur Beseitigung eines festgestellten Baugebrechens bereits abgelaufen war.

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