BO für Wien: § 129
Die Verpflichtung zur Instandhaltung nach § 129 Abs 2 BO für Wien bedarf zu ihrer Konkretisierung nicht erst eines baupolizeilichen Auftrags; nicht die Nichterfüllung eines baupolizeilichen Auftrages, sondern die Verletzung der Instandhaltungspflicht an sich ist bereits strafbar. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Erfüllungsfrist eines Auftrags zur Beseitigung eines festgestellten Baugebrechens bereits abgelaufen war.

