BO für Wien idF vor LGBl 2018/69: § 134
Im vorliegenden Fall hat das VwG die Frist des § 134 Abs 4 BO für Wien („Einwendungen ... auch nach dem Abschluss der mündlichen Bauverhandlung ... bis längstens drei Monate nach dem Baubeginn...“) zu Recht trotz Nichtdurchführung einer Bauverhandlung zur Anwendung gebracht und die rund zwei Jahre nach Baubeginn erhobenen Einwendungen des Nachbarn als verspätet erachtete und die Beschwerde zurückwies: