Erlass des BMF 1. 8. 2016, BMF-010221/0463-VI/8/2016, BMF-AV Nr 122/2016
In besonders betrugsanfälligen Bereichen, wie etwa der Umsatzsteuer, ist die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und der damit verbundene Informationsaustausch nicht in Form von Richtlinien geregelt, sondern in einer unmittelbar geltenden Verordnung festgelegt. Daher haben sich nun Österreich und Deutschland darauf verständigt, dass die Verordnung (EU) 904/2010 des Rates vom 7. 10. 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (Zusammenarbeitsverordnung), ABl L 268 vom 12. 10. 2010 S 1, gegenüber dem AHV 1954 vorrangig anzuwenden ist (vgl standardisiertes Verfahren unter Nutzung des Vordrucks SCAC 2004).