EStG § 67 Abs 6
Mit dem AbgÄG 2014 wurden ab 1. 3. 2014 die zusammenhängenden Kürzungsregelungen des § 20 Abs 1 Z 8 EStG und § 67 Abs 6 EStG eingeführt (für freiwillige Abfertigungen an Vorstände von Aktiengesellschaften, bei denen es sich mangels Arbeitnehmereigenschaft des Empfängers grundsätzlich um nur individualvertraglich vereinbarte Abfertigungen handelt). Zu § 20 Abs 1 Z 8 EStG hat der VfGH schon erkannt, dass die Freiwilligkeit der Abfertigungszahlung und damit der Dispositionsmöglichkeit des Unternehmens als ausreichende sachliche Rechtfertigung für die Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs anzusehen ist (vgl VfGH 9. 12. 2014, G 136/2014 ua, ARD 6432/17/2015). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des VfGH hegt das BFG auch keine Bedenken an der Verfassungskonformität der neuen Deckelung der Lohnsteuerbegünstigung nach § 67 Abs 6 EStG mit der dreifachen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage.