BGBl II 2012/12, ausgegeben am 11. 1. 2012
Zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung des Funkspektrums werden in dieser Verordnung die Voraussetzungen für die Frequenznutzung und Frequenzzuteilung für Funkanlagen des festen Funkdienstes und des nicht-öffentlichen beweglichen Landfunkdienstes im Bereich von 29,7 bis 925 MHz festgesetzt (Voraussetzungen für Exklusivfrequenzen und Gemeinschaftsfrequenzen, Nutzfeldstärke, Systemdämpfung, Äquivalente Strahlungsleistung [ERP] etc).

