EStG § 67 Abs 3
Hat ein Arbeitnehmer nach einvernehmlicher Beendigung des Dienstverhältnisses neben einem Abfertigungsanspruch zunächst auch eine Reihe weiterer Ansprüche gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber beim ASG geltend gemacht, wird dann aber ein Vergleich nur über Abfertigung geschlossen - und zwar mit einem niedrigeren Betrag als ursprünglich eingeklagt -, ist die gesamte Vergleichssumme der begünstigten Besteuerung nach § 67 Abs 3 EStG zu unterwerfen. Auch wenn laut der Generalbereinigungsklausel im Vergleich mit diesem sämtliche Forderungen und Ansprüche bereinigt und verglichen sein sollen, lässt diese Klausel nicht den Rückschluss zu, dass der Vergleichsbetrag „nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt“ auch anteilsmäßig die anderen eingeklagten Ansprüche enthält, wenn die Vergleichssumme ausdrücklich als „Abfertigung“ bezeichnet und vom ehemaligen Arbeitgeber bei der Abrechnung auch als solche behandelt wird.