WRG 1959: § 103, § 105
WBFG § 2
Das WRG 1959 enthält keine Begriffsbestimmung der „Wasserversorgungsanlage“. Aus der Definition im Wasserbautenförderungsgesetz 1985 (§ 2 Z 10 WBFG) kann allerdings geschlossen werden, dass Wasserversorgungsanlagen Wasserbenutzunganlagen sind, die der Versorgung von Haushalten oder Betrieben mit Trink- oder Nutzwasser dienen. Entscheidend ist somit die Abgabe von Trink- oder Nutzwasser an einen Letztverbraucher. Dieses Erfordernis ist dem Begriff der Wasserversorgung inhärent.

