AußStrG § 107 Abs 3
Maßnahmen des Pflegschaftsgerichts gem § 107 Abs 3 AußStrG zur Sicherung des Kindeswohls setzen keine Gefährdung des Kindes voraus und kommen nicht nur als ultima ratio in Betracht. Sie müssen aber erforderlich und verhältnismäßig sein.
Ein Ausreiseverbot nach § 107 Abs 3 Z 4 AußStrG setzt voraus, dass objektive Anhaltspunkte für die geplante Mitnahme des Kindes ins Ausland bestehen. Wenn der obsorgeberechtigte Elternteil Besuchskontakte mit dem anderen Elternteil ua durch den Wohnsitzwechsel ins Ausland verhindern bzw einschränken will und sein Verhalten bereits zu einer Entfremdung geführt hat, ist die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Eingriff in das Privatleben, der mit dem Ausreiseverbot verbunden ist, und der darin zu sehenden Förderung der Kindesinteressen zu bejahen.

