UWG § 1
1. Hat ein Diskonter bei einer Zwischenhändlerin ohne jede Vertriebsbeschränkung Markenware erworben und entfernt er in der Folge von den originalverpackten Waren die Haftetiketten mit einer Vertriebsbeschränkung („nicht für den Internetverkauf in Österreich bestimmt“), so ist allein darin keine Verleitung der Zwischenhändlerin zum Vertragsbruch zu sehen. Hat der Diskonter (wie hier) den Vertragsbruch auch nicht auf andere Weise bewusst gefördert und nicht aktiv dazu beigetragen, handelt er nicht wettbewerbswidrig, selbst wenn er von dem Vertragsbruch der Zwischenhändlerin wusste.

