PSG: § 9, § 14, § 15, § 17, § 23, § 25, § 27
Im vorliegenden Fall ist von einem (unzulässigen) aufsichtsratsähnlichen Beirat auszugehen: Die Einflussmöglichkeiten des Beirats reichen über eine bloße Kontroll- und Beratungsfunktion weit hinaus und verschaffen dem Beirat einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Stiftungsvorstands insofern, als ihm das Einlegen eines Vetos bei bestimmten Rechtsgeschäften die Möglichkeit eröffnet, den Stiftungsvorstand in seinen Entscheidungen zu lenken. Nach dem Ableben des Erststifters kommt dem Beirat zudem die Befugnis zur Bestimmung der Vergütung des Vorstands zu.

