Klarstellung der Rechtslage
AZG: § 2 Abs 1 Z 1
Zeiten für das Anlegen und Ablegen der vom Arbeitgeber vorgeschriebenen Dienstkleidung im Betrieb und allfällige innerbetriebliche Wegzeiten in diesem Zusammenhang (zwischen Umkleideraum und Arbeitsplatz) sind dann als Arbeitszeit iSd § 2 Abs 1 Z 1 AZG anzusehen, wenn das Umkleiden bei Gesamtbetrachtung aller Umstände ein solches Mindestmaß an Intensität der Fremdbestimmung erreicht, dass eine arbeitsleistungsspezifische Tätigkeit oder Aufgabenerfüllung für den Arbeitgeber zu bejahen ist. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zwar erlaubt, die vorgeschriebene Dienstkleidung zu Hause an- bzw abzulegen, es dem Arbeitnehmer aber objektiv unzumutbar ist, die Dienstkleidung auch auf dem Arbeitsweg zu tragen (hier wegen der Auffälligkeit der Arbeitskleidung: „Piratenkostüm“).

