StPO § 24
Gemäß § 24 StPO steht dem gegnerischen Beteiligten nur eine (einzige) Äußerung zu einer Stellungnahme einer Staatsanwaltschaft bei einem Rechtsmittelgericht zu.
OGH 1. 7. 2016, 15 Os 178/15p
StPO § 24
Gemäß § 24 StPO steht dem gegnerischen Beteiligten nur eine (einzige) Äußerung zu einer Stellungnahme einer Staatsanwaltschaft bei einem Rechtsmittelgericht zu.
OGH 1. 7. 2016, 15 Os 178/15p
