Atemschutzmasken ohne CE-Kennzeichnung – verspätete Rüge

Bearbeiter: Barbara TumaRechtsnews 339988.5.2023

UGB: § 377

CISG: Art 38, Art 39, Art 40

Zwecks Weiterverkaufs in der EU hatte die Kl im April 2020 von der Bekl 150.000 Schutzmasken erworben. Kaufgegenstand waren nach dem Vertrag „FFP2/KN95 – protective masks“ und der „Standard CE (EN 149:2001+A1:2009)“. Die gelieferten Masken trugen – abweichend von den Abbildungen im Vertrag – nur die Bezeichnung „KN95“, nicht jedoch das CE-Zeichen, die Prüfnorm „EN149:2001“ oder die Abkürzung „FFP2 NR“. Dass die gelieferten Masken nicht der Norm EN149:2001+A1:2009 entsprachen, konnte nicht festgestellt werden.

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