BGBl II 2019/123, ausgegeben am 21. 5. 2018
Gem § 7 Abs 3 GVG-B 2005 können Asylwerber und Fremde nach § 2 Abs 1 GVG-B 2005, die in einer Betreuungseinrichtung von Bund oder Ländern untergebracht sind, mit ihrem Einverständnis für Hilfstätigkeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung (zB Reinigung, Küche, Instandhaltung) und für gemeinnützige Hilfstätigkeiten für Bund, Land, Gemeinde und Gemeindeverbände herangezogen werden (zB Landschaftspflege, Betreuung von Park- und Sportanlagen, Unterstützung in der Administration). Für solche Hilfstätigkeiten ist dem Asylwerber gem § 7 Abs 5 GVG-B 2005 ein Anerkennungsbeitrag zu gewähren, der nicht als Entgelt iSd § 49 Abs 1 und 2 ASVG gilt und nicht der Einkommensteuerpflicht unterliegt. Mit der voriegenden Verordnung wird dieser Anerkennungsbeitrag mit höchstens 1,50 € pro Stunde festgelegt.

