BGBl I 2010/16, ausgegeben am 16. 3. 2010
Die Vollziehung wird nunmehr ausschließlich von Bundesbehörden, nämlich den Zollbehörden wahrgenommen (mit Ausnahme der Aufgaben der wissenschaftlichen Behörden). Die vorzunehmenden Tätigkeiten sind sämtliche Kontrollen der Ein-, Aus- und Durchfuhr, innerstaatliche Kontrollen (Nachweiskontrollen, Vorliegen von Vermarktungsbescheinigungen etc) sowie die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren als Finanzvergehen. Zudem werden die neuen EU-rechtlichen Bestimmungen betreffend Kaviar sowie Art 3 lit g der RL 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt umgesetzt (zur RL vgl LN Rechtsnews 6348 vom 9. 1. 2009).

