AÖSp – Verjährung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRechtsnews 2736827.5.2019

AÖSp: § 64

Nach § 64 AÖSp verjähren alle Ansprüche gegen den Spediteur in sechs Monaten, gleichviel aus welchem Rechtsgrund und unabhängig vom Grad des Verschuldens. Die Verjährung beginnt mit der Kenntnis des Berechtigten vom Anspruch, spätestens jedoch mit der Ablieferung des Gutes.

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