BGBl II 2009/243, ausgegeben am 27. 7. 2009
Zu den gerichtlichen Strafbestimmungen des § 22a Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 wird mit der vorliegenden Verordnung nun für die einzelnen in der Verbotsliste genannten Anabolika, Hormone und Stimulanzien - bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffs - die Untergrenze jener Menge festgesetzt, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (Grenzmenge).

