MeldeG § 20
WEG 2002: § 2
Sofern die Meldebehörde die Adresse als Auswahlkriterium für das Melderegister einsetzt, hat sie gem § 20 Abs 1 MeldeG dem Eigentümer eines Hauses auf sein Verlangen bei Nachweis des Eigentums Namen und Adresse aller in dem Haus, einer Stiege oder einer Wohnung angemeldeten Menschen aus dem Melderegister bekanntzugeben. Der Antragsteller um Meldeauskunft hat im Falle einer Auskunftssperre der Meldebehörde nachzuweisen, dass er mit der Auskunft "eine rechtliche Verpflichtung im Zusammenhang mit der betreffenden Wohnung geltend machen kann" (Z 2). Der Hauseigentümer darf die ihm übermittelten Meldedaten nur benützen, um ihm durch das MeldeG auferlegte Pflichten zu erfüllen und um Rechte gegen Hausbewohner geltend zu machen.

