StPO: § 284, § 294
Gemäß § 284 Abs 1 erster Satz StPO und § 294 Abs 1 erster Satz StPO sind sowohl die Nichtigkeitsbeschwerde als auch die Berufung binnen drei Tagen nach (in Anwesenheit des Angeklagten erfolgter) Verkündung des Urteils anzumelden.
Der Rechtsmittelwerber muss zwar keinen bestimmten Wortlaut verwenden, jedoch deutlich und bestimmt zu erkennen geben, welches der vom Gesetz vorgesehenen Rechtsmittel er anmeldet. Diesem Erfordernis wird eine allgemeine Erklärung, „Rechtsmittel“ anzumelden, nicht gerecht.

