UrhG: § 14
Mit einer treuhändigen Wahrnehmungsbefugnis einer Verwertungsgesellschaft – ähnlich einer Werknutzungsbewilligung – ist nur die (konstitutive) Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte verbunden und wird dem Urheber dadurch nicht das Recht genommen, Verstöße gegen sein Urheberrecht selbst zu verfolgen; seine Aktivlegitimation für die Verfolgung von Verstößen seines Urheberrechts bzw seiner Leistungsschutzrechte bleibt somit bestehen.

