AktG: § 75
Nach völlig einhelliger Auffassung kann ein Vorstandsmitglied selbst aus wichtigem Grund vorzeitig sein Amt niederlegen. Die Rücktrittserklärung muss gegenüber dem Aufsichtsrat (vertreten durch den Vorsitzenden) abgegeben werden; eine Annahme ist nicht notwendig.
Die vorzeitige Amtsniederlegung durch das Vorstandsmitglied führt nicht automatisch zur Beendigung des Vorstands-Anstellungsvertrags. Häufig wird jedoch in einer Rücktrittserklärung des Vorstandsmitglieds zugleich eine konkludente Kündigung seines Anstellungsvertrags oder ein vorzeitiger Austritt zu erblicken sein. Jedenfalls bildet ein wichtiger Grund für einen berechtigten Rücktritt immer auch einen Austrittsgrund. Umgekehrt stellt ein wichtiger Grund für den vorzeitigen Austritt auch einen wichtigen Grund zum Rücktritt (vorzeitige Amtsniederlegung) dar.

