BGBl II 2016/99, ausgegeben am 3. 5. 2016
Hinsichtlich der AfA für Gebäude, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, wurde mit dem StRefG 2015/2016, BGBl I 2015/118, LN Rechtsnews 20063 vom 17. 8. 2015 = ARD 6462/8/2015, festgelegt, dass ohne Nachweis eines anderen Aufteilungsverhältnisses von den Anschaffungskosten eines bebauten Grundstückes grundsätzlich 40 % als Anteil des Grund und Bodens auszuscheiden; zur Berücksichtigung unterschiedlicher örtlicher oder baulicher Verhältnisse kann der BMF anhand geeigneter Kriterien (zB Lage, Bebauung) abweichende Aufteilungsverhältnisse von Grund und Boden und Gebäude durch Verordnung festlegen (§ 16 Abs 1 Z 8 lit d EStG 1988). Von dieser Verordnungsermächtigung wird nun Gebrauch gemacht. Die GrundanteilV 2016 tritt mit 1. 1. 2016 in Kraft und ist erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2016 anzuwenden (unter Beachtung des § 124b Z 284 EStG - Anpassung der AfA durch Abstockung der fortgeschriebenen Anschaffungskosten des Gebäudes im Verhältnis der neuen Aufteilung zur ursprünglich angewendeten Aufteilung).