AdelsaufhebungsG: § 2
Angesichts des Wortlauts des § 2 Satz 2 Adelsaufhebungsgesetz („mit Geld bis zu 20.000 K oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft“) ist davon auszugehen, dass diese Strafbestimmung (auch) eine primäre Freiheitsstrafe vorsieht (Androhung von Geld- oder Freiheitsstrafe selbstständig nebeneinander als Sanktion).

